Was ist bei der Übermittlung in ein Drittland zu beachten?
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten, also Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Gemäß Art. 44 ff. DSGVO müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um solche Datenübermittlungen zulässig zu machen. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Nutzung des jeweiligen Dienstes, einschließlich der Einwilligung der Nutzer, nicht zulässig und die Webseiten-Betreiber müssen entsprechende Maßnahmen ergreifen, um solche Übermittlungen zu unterbinden.
Dies gilt auch für beliebte Dienste wie Google Analytics. Datenschutz-aufsichtsbehörden in verschiedenen Ländern, wie Österreich und Frankreich, haben festgestellt, dass die Maßnahmen vieler Website-Betreiber zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Google Analytics nicht ausreichen. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass bei der Verwendung solcher Dienste die datenschutzrechtlichen Anforderungen, einschließlich der internationalen Datenübermittlung, gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften eingehalten werden. Informationen und Leitfäden von Datenschutzaufsichtsbehörden können eine nützliche Quelle sein, um sich über die Anforderungen an die Datenübermittlung in Drittstaaten zu informieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu gewährleisten.