Cookies und ähnliche Techniken

NEIN. Sofern keine einwilligungsbedürftige Verarbeitung erfolgt, ist DSGVO keine Einwilligung erforderlich. Laut TTDSG ist keine Einwilligung erforderlich, wenn keine Informationen auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert oder ausgelesen werden, die für die vom Nutzer ausdrücklich angeforderten Dienste nicht unbedingt erforderlich sind.

Um den eigenen Aufwand zu begrenzen, sollten Cookies und einwilligungsbedürftige Verarbeitungen daher möglichst vermieden werden. Auf diese Weise vermeiden auch Betreiber von Internetangeboten und anderen Telemediendiensten erhebliche Herausforderungen bei der Einholung der korrekten Einwilligung.

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Jamie Larson
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