Müssen Webseiten zur Sicherheit Einwilligungen über Cookies einholen, auch wenn es nicht nötig ist?

Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 TTDSG sind unbedingt notwendige Cookies von der Einwilligung des Nutzers ausgenommen. Eine Einwilligung als Rechtsgrundlage wäre hier auch nicht angemessen, da dies suggeriert, dass die Verarbeitung freiwillig ist und der Nutzer die Möglichkeit hat, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, was rechtlich nicht der Fall ist. Die Verwendung von Einwilligungs-Bannern in diesem Kontext kann daher schädlich sein, da es den Anschein erweckt, dass der Nutzer die Wahl hat, ob er der Verarbeitung zustimmt oder nicht. Dies verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sowie Transparenz, da es sich um falsche und irreführende Informationen handelt (siehe Artikel 5 Absatz 1 DSGVO und Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO).

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Jamie Larson
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