Kann ich Tools zur Scope Analyse ohne Zustimmung des Nutzers benutzen ?
Um eine angemessene Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen und den Gegeninteressen der betroffenen Person zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Kriterien der OH Telemedien 2021 (siehe Seite 30 ff.) und der OH Telemedien 2019 (siehe hier ab Seite 11) heranzuziehen.
Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 TTDSG ist die Speicherung oder der Zugriff auf Informationen auf dem Endgerät des Nutzers nur mit ausdrücklicher, informierter, freiwilliger, aktiver und vorheriger Zustimmung des Nutzers zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die auf dem Endgerät gespeicherten oder ausgelesenen Informationen nicht personenbezogen sind.
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Reichweitenanalyse ohne Einwilligung möglich ist. Dazu zählen beispielsweise eine lokale Logfile-Analyse, die Vermeidung externer Dienste Dritter, eine sorgfältige Datensicherung und die Vermeidung der Zusammenführung von Nutzungsdaten.
Ein kreatives Beispiel zur Anwendung der TTDSG- und DSGVO-Anforderungen ist die Verwendung von Informationen wie der IP-Adresse und dem User-Agent, die der Browser automatisch beim Aufruf einer Website sendet. Da der Server keine Informationen als Benutzererkennung auf seinem Endgerät speichert oder darauf zugreift, sondern die Informationen ohne Zutun des Telemediendiensteanbieters übermittelt wurden, fällt dies nicht unter § 25 TTDSG. Allerdings sollte jede (zusätzliche) Verarbeitung nach DSGVO-Standards erfolgen.
Wenn der Server jedoch Werte in einer mobilen App ändert, zum Beispiel durch einen geänderten Useragent, ist dies ein "Zugriff" und die Voraussetzungen des § 25 TTDSG müssen erfüllt sein.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die Anforderungen der DSGVO beachtet werden. Dabei sollte abgewogen werden, welche Rechtsgrundlage relevant ist, zum Beispiel ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Hierbei sollten die Schritte des Vorliegens eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten, der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Wahrung dieses Interesses und der Abwägung der Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt werden.
Für den Nutzer ist es nachteilig, dass er im Gegensatz zur Wiedererkennung über auf seinem Gerät gespeicherte Cookies die Wiedererkennungsfunktion auf seinem Gerät nicht mehr selbst löschen kann. Stattdessen muss er Funktionen zum Löschen der Wiedererkennungsfunktion auf dem Server des Diensteanbieters finden und nutzen.