Für welche Cookies und Tracking-Mechanismen wird die Zustimmung des Nutzers benötigt?

Cookies und ähnliche Technologien, die Informationen im Endgerät des Nutzers speichern oder darauf zugreifen, bedürfen laut §25 Absatz 1 Satz 1 TTDSG grundsätzlich einer Einwilligung. Diese Einwilligungspflicht gilt auch für andere Technologien, die Informationen im Endgerät des Nutzers speichern oder darauf zugreifen. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Einwilligungspflicht, die im TTDSG festgelegt sind. So sind beispielsweise notwendige Cookies, die zur Erbringung des angeforderten Dienstes unbedingt erforderlich sind, von der Einwilligungspflicht ausgenommen.

Es ist jedoch zu beachten, dass Telemediendiensteanbieter, die Elemente integrieren, die das Nutzerverhalten beeinflussen, einschließlich über die Grenzen der Website oder des Geräts hinaus, eine aktive, ausdrückliche, informierte, freiwillige und vorherige Zustimmung der Nutzer benötigen, gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. a der DSGVO. Dies gilt insbesondere für die Einbindung von Plugins von Social-Media-Anbietern, großen Betreibern von Online-Plattformen und Werbenetzwerken.

Der Betreiber darf ohne Einwilligung des Nutzers keine personenbezogenen Daten des Nutzers zusammenführen oder anderweitig verarbeiten, was auch unter der DSGVO gilt.

Subscribe to KookieKruncher

Sign up now to get access to the library of members-only issues.
Jamie Larson
Subscribe