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Wo sind Einwilligungsbanner überall notwendig?

Einige Webseiten benötigen Zustimmungen (z. B. zum Setzen oder Lesen von Cookies) nur auf bestimmten Unterseiten. In diesem Fall ist es weder notwendig noch sinnvoll, auf der Startseite oder auf jeder Seite einer komplexen Website eine Zustimmung einzuholen. Eine Einwilligung sollte nur bei Bedarf erfolgen, um das Transparenzgebot einzuhalten. Wichtig

Welche Anforderungen an den Einwilligungsbanner gibt es?

Wir möchten betonen, dass unsere Meinung hier nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtskonforme Gestaltung von Cookie-Consent oder Einwilligungsbannern schwierig ist, da das Gesetz nur allgemeine Hinweise gibt und keine genauen Anweisungen, wie ein Banner aussehen soll. Es hängt auch von der Art

Kann ich serverseitiges Tracking verwenden, um die TTDSG oder DSGVO zu erfüllen?

Serverseitiges Tracking ist eine relativ neue Methode des Trackings, die im Zusammenhang mit der zunehmenden Regulierung im Telemedienbereich in jüngster Zeit vermehrt diskutiert wird. Dabei wird das Tracking vom Endgerät des Nutzers auf den Server des Verantwortlichen ausgelagert, der bereits den gesamten Traffic einer Website sehen kann. Dort werden die

Was ist die TTDSG?

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) regelt Bestimmungen zum Fernmeldegeheimnis und zum Datenschutz bei Telekommunikations- und bei Telemediendiensten. Es ersetzt die seitherigen Datenschutzregelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und des Telemediengesetzes (TMG), die mit dem TTDSG an die DSGVO angepasst werden. Zudem wird die Cookie-Regelung der E-Privacy-Richtlinie zum Schutz der Privatsphäre in Endeinrichtungen umgesetzt.

Kann ich Tools zur Scope Analyse ohne Zustimmung des Nutzers benutzen ?

Um eine angemessene Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen und den Gegeninteressen der betroffenen Person zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Kriterien der OH Telemedien 2021 (siehe Seite 30 ff.) und der OH Telemedien 2019 (siehe hier ab Seite 11) heranzuziehen. Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 TTDSG ist

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